12V-LED-Kfz-Birnchen CAN-Bus...

Martin Τrautmann schrieb:

Die Norm geht von einer Sollleistung erst ab 15 km/h aus. Darunter darf
es das - und das liegt eben nicht an den LED, nicht an einem speziellen
Blinkmodus, sondern am Prinzip der meisten Nabendynamos.

Das kann wohl eher nicht prinzipbedingt sein, weil ansonsten kein
Nabendynamo zugelassen sein könnte - blinkende Lichter sind nur als
Blinker erlaubt.
Ansonsten spricht auch die schnöde Realität gegen diesen Einwand, weil
es sehr viele Radler mit ordentlichem Licht gibt, trotz Nabendynamo und
LED-Scheinwerfer. Und das, wie z.B. mein eigenes Fahrrad zeigt, durchaus
auch in der Serienausstattung. Nur bei ganz Schieben ändert sich die
Helligkeit noch rhytmisch, bei normalem Schritttempo blinkt da nichts mehr

MfG
Rupert
 
On Fri, 7 Jan 2022 11:33:23 +0100, Volker Bartheld wrote:
Daneben die StVZO-konforme Variante [2]: 40 Lumen maximal, sonst
identische Ausstattung.

StVZO-konform ist 6 V, 100 mA. Das erfüllen und erfüllten auch die alten
warmweißen Glühbirnchen, von denen durch den Rotfilter des
Rücklichtgehäuses nur ein noch kleinerer Rotlichtanteil durchkam.

Die StVZO schreibt aber überhaupt nichts zu Lumenwerten von
Rücklichtern. Das findet du eher in den Prüfnormen des
Kraftfahrbundesamtes [sic].

Das kommerziell erhältliche DS-500 von
http://www.designshinelighting.com/ nennt übrigens 600 Lumen.

Was ich in der Art kenne, blinken die auch bei recht flotter Fahrt und
da auch nicht anders als langsamer, und vor allem blinken die nicht,
wie man bei \"verhungernden\" Oszillatoren erwarten sollte, erratisch
oder unregelmäßig, sondern schön gleichmäßig und ziemlich flott, so
mit 5...10Hz. Das schaut schon sehr gewollt aus.

Ja, die gehören - wie anderswo schon erwähnt - natürlich umgehend aus
dem Verkehr gezogen, das Fahrrad konfisziert und wenn der Besitzer
schon nicht öffentlich ausgepeitscht werden kann, dann doch mindestens
mit mehrjährigem Aufenthalt in einer Hochsicherheits-Besserungsanstalt
bestraft. Nicht auszudenken, welches Gefahrenpotential von den Dingern
ausgeht. Aufregen könnte man sich, AUFREGEN!!!111einself

Und man verknackt den Fahrrad-Händler, der illegale \"Zeltbeleuchtung\" im
Sortiment führte. [7] Bußgeld: 5000 ¤!

[7] OLG Karlsruhe Urteil vom 12.12.2014, Az.: 4 U 45/14), siehe auch [8]
[8] Abmahnung der Kanzlei Maucher Börjes Jenkins für die Pearl GmbH aus
Buggingen,
 
On Fri, 7 Jan 2022 14:03:49 +0100, Rupert Haselbeck wrote:
Marte Schwarz schrieb:
Mich käsen da die noblen Blendgranaten auf vier Rädern deutlich mehr,
die z. B. aus der Tiefgarage heraufrollen und dann ewig blendend
darauf warten, endlich in die Straße einbiegen zu dürfen.
Ja, die anderen sind natürlich viieel schlimmer, so dass das eigene
Fehlverhalten überhaupt nicht mehr ins Gewicht fällt...

Vielleicht schaust Du Dir die Zulassungsbedingungen (Referenzen hatte
ich in Message-ID: <bjf5ki1cyagp$.dlg@news.bartheld.net> bereits
genannt) für Fahrrad- und Kraftfahrzeugbeleuchtungen mal etwas näher
an. Da ist schon eine gewisse Tendenz erkennbar. Jetzt garnieren wir
das noch mit der Mängelstatitik des TÜVs anläßlich der
Hauptuntersuchung, wo regelmäßig die Lichteinrichtung Spitzenplätze
belegt [1].

Natürlich kann man sich auch mit einer 100% zulässigen Beleuchtung immer
noch wie ein Idiot aufführen, wir sprachen u. A. über Menschen, die
machtlos ob der Finessen ihres Automatikgetriebes minutenlang auf dem
Bremspedal stehen müssen. Man glaubt auch nicht, wie gestört die
künstliche Intelligenz von Fernlichtassistenten sein kann und wie
häufig erhebliche Sichtbehinderungen durch Schnee, Regen und Nebel
anzutreffen sind, die den Betrieb von Nebelscheinwerfer und -rücklicht
(nur letztere Bedingung) rechtfertigen.

NB: Wie fährt man einem aus der Tiefgararge ausfahrenden Auto denn
derart entgegen, dass man geblendet werden kann?

Gegenfrage: Wie benutzt man nachts einen linksseitigen Radweg, gerne
auch noch etwas abgesenkt, _ohne_ geblendet zu werden?

Volker

[1] https://www.presseportal.de/pm/38406/5069214
 
On Fri, 7 Jan 2022 11:33:23 +0100, Volker Bartheld <news2022@bartheld.net>
wrote:

>eingesperrten Glühwürmchen der Halogenfunzeln

\"Halogen\"?! Glühfaden in \"schraub\", bitte.

Habbich hier an einem ~100%-Originalem Dreigangrad mit Torpedo-Schaltung von
1972... kommt halt irgendeine Leuchte mit Gummiband hin, wenn es denn sein muss.
Diesen Oldtimer fährt man ja nur bei Schönwetter und um des Nostalgie-Feelings
willen.

Nachdem es offenbar schwieriger ist, zur internationalen Variante des
Lupine-Produkts zu kommen, als Drogen und Schußwaffen nach Deutschland
zu schmuggeln, benutze ich weiterhin mein ziemlich in die Jahre
gekommenes CatEye TL-LD1000 \"Sicherheitslicht\". Das ist - zumindest,
wenn man die Batteriekontakte gelegentlich mit einem Glasfaserradierer
reinigt - einigermaßen hell und funktioniert zuverlässig.

Bei Aliexpress geschaut? da gibt\'s etliche Flakstrahler für\'s Radl.

(War mir selber zu blöd das bestellen, ist ja doch ein Lotto...)


Thomas Prufer
 
On Fri, 7 Jan 2022 14:10:55 +0100, Rupert Haselbeck wrote:
Martin Τrautmann schrieb:

Die Norm geht von einer Sollleistung erst ab 15 km/h aus. Darunter darf
es das - und das liegt eben nicht an den LED, nicht an einem speziellen
Blinkmodus, sondern am Prinzip der meisten Nabendynamos.

Das kann wohl eher nicht prinzipbedingt sein, weil ansonsten kein
Nabendynamo zugelassen sein könnte - blinkende Lichter sind nur als
Blinker erlaubt.
Ansonsten spricht auch die schnöde Realität gegen diesen Einwand, weil
es sehr viele Radler mit ordentlichem Licht gibt, trotz Nabendynamo und
LED-Scheinwerfer. Und das, wie z.B. mein eigenes Fahrrad zeigt, durchaus
auch in der Serienausstattung. Nur bei ganz Schieben ändert sich die
Helligkeit noch rhytmisch, bei normalem Schritttempo blinkt da nichts mehr

Das kommt drauf an, ob der Nabendynamo eine interne Übersetzung hat -
das sind nur einige wenige Exoten. Ansonsten ergibt sich die Frequenz
aus Polzahl (bzw. Polpaarzahl), Raddurchmesser und Geschwindigkeit.

Wahrnehmungstechnisch wählte man 50 Hz für die alten trägen Glühbirnen,
um dort kein Flackern zu erkennen. Für Leuchtmittel ohne diese Trägheit
werden üblicherweise mindestens 100 Hertz verwendet (siehe Fernseher),
tendentiell noch deutlich mehr, weil man z.B. im Vorbeifahren, aus den
Augenwinkeln usw. auch noch deutlich höhere PWM-Frequenzen als Flackern
wahrnehmen kann, auch bis 500 Hz.

Ein Flaschendynamo (Seitenläufer) hat erzeugt typisch vier
Sinusvollwellen pro Umdrehung, bei einem Reibraddurchmesser von etwa 30
mm. Setze also Reibraddurchmesser zum Abrollumfang auf der Reifenfläche
ins Verhältnis, dann kannst du Frequenz und Geschwindigkeit in
Abhängigkeit von einander berechnen.

Ein Nabendynamo hat typisch 28 Pole (Shimano), also 14 Polpaare oder 14
Hz pro Umdrehung. Schmidt verwenden 26 Pole, im Faltrad-SON-XS für
20\"-Laufräder vermutlich noch weniger.

500 Hz / 14 Polpaare sind 35 Umdrehungen pro Sekunde. Bei einem
Radumfang von 2000 mm sind das also 70 m/s oder 252 km/h, bei denen man
ein Flackern noch wahrnehmen kann!

Selbst mit zahmen 14 Hz/14 Polpaare kommst du damit noch auf 2 m/s oder
5.6 km/h - also zügige Schrittgeschindigkeit.

Mache bitte nun die Gegenrechnung zum oben genannten Flaschendynamo,
* der einen mieseren Wirkungsgrad hat
* bei Nässe gerne durchrutscht
* bei Schnee womöglich ganz blockiert oder einfriert

Du wirst erkennen, dass Flackern bei Nabendynamo und LED-Beleuchtung
einfach systembedingt ist. Gleichrichtung verdoppelt die Frequenz,
Glättkondensatoren mindern das Problem - aber das kostet alles extra und
ist nicht vorgeschrieben, weil der vorrangige Zweck des Rades eben das
Fahren und nicht das Schieben ist.

Ach, und Flaschendynamos flackeren beim Schieben auch deshalb nicht,
weil sie bei der Geschwindigkeit überhaupt keine relevante Leistung
bringen. Da bleibt die Beleuchtung eher gleich ganz dunkel.
 
On Fri, 7 Jan 2022 16:50:23 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 11:33:23 +0100, Volker Bartheld wrote:
Daneben die StVZO-konforme Variante [2]: 40 Lumen maximal, sonst
identische Ausstattung.
StVZO-konform ist 6 V, 100 mA.

Ich glaube, das war einmal. Vor nicht allzu langer Zeit in einem nicht
allzu fernen Land. Inzwischen sind wir hierzudeutschlands minimal weiter
in puncto Fahrradbeleuchtung.

Die StVZO schreibt aber überhaupt nichts zu Lumenwerten von
Rücklichtern. Das findet du eher in den Prüfnormen des
Kraftfahrbundesamtes [sic].
Das kommerziell erhältliche DS-500 von
http://www.designshinelighting.com/ nennt übrigens 600 Lumen.

Wovon selbst das illegal-scheißegale Rotlicht Max \"International\" von
Lupine noch meilenweit weg ist. Ja, diese 160 Lumen hier sind nicht
andere 600 Lumen dort, wie haben Abstrahlwinkel, Lichtaustrittsfläche
und natürlich auch Einbauorte - aber ich glaube, es ist schon
einigermaßen klar, welche Fahrzeugart im Straßenverkehr die Hosen
anhat.

Was ich in der Art kenne, blinken die auch bei recht flotter Fahrt
Ja, die gehören - wie anderswo schon erwähnt - natürlich umgehend aus
dem Verkehr gezogen, das Fahrrad konfisziert und wenn der Besitzer
schon nicht öffentlich ausgepeitscht werden kann, dann doch mindestens
mit mehrjährigem Aufenthalt in einer Hochsicherheits-Besserungsanstalt
bestraft.
Und man verknackt den Fahrrad-Händler, der illegale \"Zeltbeleuchtung\" im
Sortiment führte. [7] Bußgeld: 5000 €!

Jup. Da wird mit voller Härte durchgegriffen. Hatte wohl TBNR 221.1
BKatV \"Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen [...] unter
Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische
Einrichtungen\" [1] mit 20€ nicht genug abschreckende Wirkung entfaltet.
Teurer wirds übrigens nicht, falls jemand nach den anderen
Lichtdelikten fragt.

[7] OLG Karlsruhe Urteil vom 12.12.2014, Az.: 4 U 45/14), siehe auch [8]
[8] Abmahnung der Kanzlei Maucher Börjes Jenkins für die Pearl GmbH aus
Buggingen,

Jup. Abmahnparasiten halt. Vielleicht schmoren sie dereinst auch in der
Hölle wie Günter Freiherr von Gravenreuth, der wohl mal besser vor
seiner eigenen Türe gekehrt hätte [2]. Einzige Frage: Wie kam der Typ
zu (s)einer Schußwaffe? Sicher Sportschütze oder Jäger.

Vol\"Nicht nur ich habe am 22.2.2010 die Sektkorken knallen lassen\"ker

[1] http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_76.php
[2] https://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnter_Freiherr_von_Gravenreuth
 
On Fri, 7 Jan 2022 17:06:43 +0100, Volker Bartheld wrote:
Vielleicht schaust Du Dir die Zulassungsbedingungen (Referenzen hatte
ich in Message-ID: <bjf5ki1cyagp$.dlg@news.bartheld.net> bereits
genannt) für Fahrrad- und Kraftfahrzeugbeleuchtungen mal etwas näher
an.

Zeige mit den von dir dort genannten Referenzen bitte mindestens eine,
die die erforderlichen Lumen- oder Lux-Werte benennt.

Tipp: seit 2006 sind für Schinwerfer mindestens 10 Lux vorgeschrieben,
bei Messung im Abstand von 10 Metern.
Verwende gerne die Umrechungsformel 1 Lux = 1 Lumen pro Quadratmeter

Erst seit 2017 ist übrigens die Akkubeleuchtung auch rechtlich
zugelassen.
 
On Fri, 7 Jan 2022 17:20:19 +0100, Volker Bartheld wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 16:50:23 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 11:33:23 +0100, Volker Bartheld wrote:
Daneben die StVZO-konforme Variante [2]: 40 Lumen maximal, sonst
identische Ausstattung.
StVZO-konform ist 6 V, 100 mA.

Ich glaube, das war einmal. Vor nicht allzu langer Zeit in einem nicht
allzu fernen Land. Inzwischen sind wir hierzudeutschlands minimal weiter
in puncto Fahrradbeleuchtung.

Durch Neufassung der Vorschriften wurden nicht automatisch die
Altversionen unzulässig.
 
On Fri, 07 Jan 2022 17:12:50 +0100, Thomas Prufer wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 11:33:23 +0100, Volker Bartheld <news2022@bartheld.net
wrote:
eingesperrten Glühwürmchen der Halogenfunzeln
\"Halogen\"?! Glühfaden in \"schraub\", bitte.

*LOL* Nein, ich jedenfalls durfte mich schon der neuzeitlichen
Fortschritte erfreuen.

Nachdem es offenbar schwieriger ist, zur internationalen Variante des
Lupine-Produkts zu kommen, als Drogen und Schußwaffen nach Deutschland
zu schmuggeln, benutze ich weiterhin mein ziemlich in die Jahre
gekommenes CatEye TL-LD1000 \"Sicherheitslicht\".

Bei Aliexpress geschaut? da gibt\'s etliche Flakstrahler für\'s Radl.

Joah, aber so richtig schön sind die alle nicht. Ich org(t)e mir nun auf
verschlungenen Wegen das Teil von Lupine (allein schon angesichts der
Ersatzteilliste inc. leicht vom Enduser tauschbarem LiPO-Akku möchte
man mit Tränen der Rührung in den Augen auf die Knie sinken) und werde
berichten. Augenscheinlich ist das ein hochwertiges Produkt deutscher
Ingenieurskunst.

> (War mir selber zu blöd das bestellen, ist ja doch ein Lotto...)

Dieser Zentrierständer hier:
https://www.aliexpress.com/item/1005001807508965.html
leistete mir gute Dienste. Made in China, shipped from Czech Republic.

Volker
 
On Fri, 7 Jan 2022 17:12:53 +0100, Martin Τrautmann wrote:
Du wirst erkennen, dass Flackern bei Nabendynamo und LED-Beleuchtung
einfach systembedingt ist.

Ich werde erkennen, daß manche Lampenhersteller und deren Kundschaft
einfach zu geizig für den 10ct Brückengleichrichter, Z-Diode, einen
Goldcap/winzigste LiPO-Pufferakkus und ein wenig Gemüse aus der
Grabbelkiste [1] sind.

Volker

Gleichrichtung verdoppelt die Frequenz, Glättkondensatoren mindern das
Problem - aber das kostet alles extra und ist nicht vorgeschrieben,
weil der vorrangige Zweck des Rades eben das Fahren und nicht das
Schieben ist.

Deswegen gibts am Auto ja auch kein Standlicht. Die sollen ja fahren
(~mobil) und nicht stehen.

Volker

[1] https://fahrradzukunft.de/10/standlicht-effizient
 
On Fri, 7 Jan 2022 17:24:17 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:20:19 +0100, Volker Bartheld wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 16:50:23 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 11:33:23 +0100, Volker Bartheld wrote:
Daneben die StVZO-konforme Variante [2]: 40 Lumen maximal, sonst
identische Ausstattung.
StVZO-konform ist 6 V, 100 mA.
Ich glaube, das war einmal. Vor nicht allzu langer Zeit in einem nicht
allzu fernen Land. Inzwischen sind wir hierzudeutschlands minimal weiter
in puncto Fahrradbeleuchtung.
Durch Neufassung der Vorschriften wurden nicht automatisch die
Altversionen unzulässig.

Wir haben - wovon Du Dich unschwer überzeugen kannst - kurz die Relevanz
bzw. das Störpotential neuzeitlicher Fahrradbeleuchtung im Vergleich
mit dem diskutiert, was Kraftfahrzeuge so betreiben *dürfen*. Daß ich -
beispielsweise aus Gründen des Bestandsschutzes - noch Omis Damenrad
mit 6V-Seitenläuferdynamo und 3W Gesamtleistung an Glühobst benutzen
kann, ist ja unstrittig. Nur müßte man schon ziemlich behämmert sein,
dem eine irgendwie geartete Blendwirkung anzudichten. Ist ja die
Tachobeleuchtung schon heller.

Und wenn ich mir für die lustige Stadtrunde drei Alphas [1] an den
Lenker schraube, dann endet die Diskussion hier ebenfalls.

Volker

[1] https://www.lupine.de/produkte/helmlampen/alpha
 
On Fri, 7 Jan 2022 17:22:40 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:06:43 +0100, Volker Bartheld wrote:
Vielleicht schaust Du Dir die Zulassungsbedingungen (Referenzen hatte
ich in Message-ID: <bjf5ki1cyagp$.dlg@news.bartheld.net> bereits
genannt) für Fahrrad- und Kraftfahrzeugbeleuchtungen mal etwas näher
an.
Zeige mit den von dir dort genannten Referenzen bitte mindestens eine,
die die erforderlichen Lumen- oder Lux-Werte benennt.

Welche These versuchst Du mit Deiner obigen Aussage zu stützen?

[ ] Gar keine. Wollte mich einfach mal wichtig machen.
[ ] 160 Lumen als Fahrradrücklicht müßten eigentlich erlaubt sein.
[ ] Volker hat sich die ECE-R48 § 6.2.9 mit LWR-Pflicht ab 2klm und die
430kCd-Grenze für Fernscheinwerfer zur Abschätzung einer Obergrenze
für Helligkeit von Kfz-Beleuchtungen aus der Nase gezogen.
[ ] Etwas Anderes und zwar: ________________________________________

Tipp: seit 2006 sind für Scheinwerfer mindestens 10 Lux
vorgeschrieben, bei Messung im Abstand von 10 Metern.

Tipp: Benenne die Quelle!

Verwende gerne die Umrechungsformel 1 Lux = 1 Lumen pro Quadratmeter
Erst seit 2017 ist übrigens die Akkubeleuchtung auch rechtlich
zugelassen.

Und welche Aussage läßt sich daraus für die offensichtlich arg
blendenden Fahrradblink- und -rücklichter ableiten bzw. wie sie damit
im Vergleich zur Kfz-Beleuchtung dastehen? Ich sag mal so: Die
schlimmen 160lm des geächteten Lupine Rotlichts erzeugen in 10m Abstand
ca. 1Lx, 180°-Abstrahlwinkel vorausgesetzt.

Demnach meine Behauptung weiterhin: Ersteres ist der Dreck unterm
Fingernagel und manche Petrolheads pudeln sich eben gerne auf weil
nicht sein kann, was nicht sein darf.

Zu Deiner Aussage, vor 2017 habe es keine Rechtsgrundlage für den
Betrieb von Akkubeleuchtung am Fahrrad gegeben, bitte [1]-[3] beachten.
In § 67 STVZO \"Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\" hieß es ab
2013 demnach:

\"(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3
W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer
Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem
wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.
Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht
zusammen einschaltbar sein.\".

Der Begriff \"wiederaufladbarer Energiespeicher\" scheint mir hinreichend
unmißverständlich.

Volker

[1] https://www.adfc.de/artikel/beleuchtung-am-fahrrad/
[2] https://rad-spannerei.de/2013/08/06/akkubeleuchtung-an-fahrradern/
[3] http://sv-fahrrad.de/?p=55
 
On Fri, 7 Jan 2022 17:33:24 +0100, Volker Bartheld wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:12:53 +0100, Martin Τrautmann wrote:
Du wirst erkennen, dass Flackern bei Nabendynamo und LED-Beleuchtung
einfach systembedingt ist.

Ich werde erkennen, daß manche Lampenhersteller und deren Kundschaft
einfach zu geizig für den 10ct Brückengleichrichter, Z-Diode, einen
Goldcap/winzigste LiPO-Pufferakkus und ein wenig Gemüse aus der
Grabbelkiste [1] sind.

Du verkennst mehreres.

1) dein [1] ist konzipiert für ein Standlicht. Für welche
Standlichtleistung ist diese Schaltung konzipiert? Für eine 2.4 W
Leistungs-LED oder für eine kleine 20-mA-Standlicht-Funzel? Du gehst
offensichtlich nicht von der genannten Schaltung aus, die für recht
fette NiMH-Akkupufferung ausgelegt ist, wenn du statt dessen von Goldcap
oder winzigsten LiPO-Pufferakkus schreibst. Mit der Kapazität kannst du
nur eine Standlichtfunzel über ein paar Minuten hinweg betreiben - oder
ein Rücklicht, weil das vergleichbar wenig Leistung braucht.


2) \"Zum Fahren mit Licht wird über einen einfachen Schalter das Akkupack
mit der Lichtanlage verbunden.\" - dieser Artikel beschreibt einen
Akkubetrieb der Lichtanlage, wo mit Dynamostrom nachgeladen wird.

3) Wir sprechen hier von einer Spannung von typisch 6 Volt. Ein Standard
10ct Brückengleichrichter aus Siliziumdioden frisst dir hier wertvolle
1.4 V davon. Aus gutem Grund ist in der Schaltung ein teurerer
Schottky-Gleichrichter verbaut

4) Du suggerierst Centartikel. Rechne doch mal den Gesamtpreis alleine
der hier verwendeten Einzelbauteile zusammen, noch ohne Platine,
Verdrahtung, Arbeitszeit.

Gleichrichtung verdoppelt die Frequenz, Glättkondensatoren mindern das
Problem - aber das kostet alles extra und ist nicht vorgeschrieben,
weil der vorrangige Zweck des Rades eben das Fahren und nicht das
Schieben ist.

Deswegen gibts am Auto ja auch kein Standlicht. Die sollen ja fahren
(~mobil) und nicht stehen.

Autos haben Batterien mit mindestens 50 Ah, 12 V sowie einen Motor
und eine Lichtmaschine, die auch im Stand noch elektrische Energie
versorgen. Selbst ein 2-CV hat als Standardausstattung min. 35 Ah,
typisch eher 45 Ah. Zeitgemäße Fahrzeuge haben eher 100 Ah bzw. 1200 Wh,
neue Fahrzeuge sogar 100 000 Wh. Erkennst du den Unterschied zum
Fahrrad?
 
Martin Τrautmann schrieb:
[ausgiebige technische Erläuterungen neben der Sache]
Ach, und Flaschendynamos flackeren beim Schieben auch deshalb nicht,
weil sie bei der Geschwindigkeit überhaupt keine relevante Leistung
bringen. Da bleibt die Beleuchtung eher gleich ganz dunkel.

Der springende Punkt ist ganz einfach, und ich habs schon mal
angesprochen, dass die meisten Fahrradbeleuchtungen den von dir
postulierten technischen Zwängen offenbar nicht unterliegen :->
Die moderne Technik kennt ja bereits so Dinge wie ein wenig Elektronik,
welche offenbar nicht nur flackerfreies Licht ermöglicht, sondern sogar
in zunehmender Zahl auch so außerordentliche Dinge wie das
weiterleuchten auch im Stand, zumindest für ein oder zwei Minuten.
Es liegt jedenfalls nicht an der Polzahl des Dynamos oder am
Reifenumfang, wenn irgendwelche Idioten sich selber und andere
Verkehrsteilnehmer mit Flackerlicht irritieren.
Funktionierende Beleuchtung gibts wohl bei jedem Fahrradhändler für
recht wenig Geld. Das dysfunktionale Flackerzeug ist dagegen vielleicht
sogar teurer, weil da ja auf alle Fälle ein bischen Ekeltronik fürs
Blinken erforderlich ist :-(
Und dann ist das Gelumpe in der Regel auch noch zu hoch eingestellt oder
es gibt ohnehin kein einwandfrei einstellbares Licht ab, weils nur sowas
wie eine umgebaute Billigtaschenlampe ist

MfG
Rupert
 
On Fri, 7 Jan 2022 18:04:20 +0100, Volker Bartheld wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:22:40 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:06:43 +0100, Volker Bartheld wrote:
Vielleicht schaust Du Dir die Zulassungsbedingungen (Referenzen hatte
ich in Message-ID: <bjf5ki1cyagp$.dlg@news.bartheld.net> bereits
genannt) für Fahrrad- und Kraftfahrzeugbeleuchtungen mal etwas näher
an.
Zeige mit den von dir dort genannten Referenzen bitte mindestens eine,
die die erforderlichen Lumen- oder Lux-Werte benennt.

Welche These versuchst Du mit Deiner obigen Aussage zu stützen?

[ ] Gar keine. Wollte mich einfach mal wichtig machen.
[ ] 160 Lumen als Fahrradrücklicht müßten eigentlich erlaubt sein.
[ ] Volker hat sich die ECE-R48 § 6.2.9 mit LWR-Pflicht ab 2klm und die
430kCd-Grenze für Fernscheinwerfer zur Abschätzung einer Obergrenze
für Helligkeit von Kfz-Beleuchtungen aus der Nase gezogen.
[x] Etwas Anderes und zwar: ________________________________________

Volker hat behauptet, er hätte in Message-ID:
<bjf5ki1cyagp$.dlg@news.bartheld.net> Referenzen genannt, die die von
ihm behaupteten Werte belegen würden. Das tun sie aber nicht.

[x] Volker kann keine Frage beantworten, z.B. so konkrete wie

Zeige mit den von dir dort genannten Referenzen bitte mindestens
eine, die die erforderlichen Lumen- oder Lux-Werte benennt.

Tipp: seit 2006 sind für Scheinwerfer mindestens 10 Lux
vorgeschrieben, bei Messung im Abstand von 10 Metern.

Tipp: Benenne die Quelle!

Sekundärliteratur, die diese Werte belegen. Im Unterschied zu dir weiß
ich, dass die Primärquellen, die Prüfnormen selbst, üblicherweise nicht
so leicht im Netz zu finden sind.

Verwende gerne die Umrechungsformel 1 Lux = 1 Lumen pro Quadratmeter
Erst seit 2017 ist übrigens die Akkubeleuchtung auch rechtlich
zugelassen.

Und welche Aussage läßt sich daraus für die offensichtlich arg
blendenden Fahrradblink- und -rücklichter ableiten bzw. wie sie damit
im Vergleich zur Kfz-Beleuchtung dastehen? Ich sag mal so: Die
schlimmen 160lm des geächteten Lupine Rotlichts erzeugen in 10m Abstand
ca. 1Lx, 180°-Abstrahlwinkel vorausgesetzt.

Blahblah. Behauptung und Rechenweg wären nachzuprüfen. Da ich aber
ohnehin nicht die Richt- und Abstrahlwirkung dieses Modells kenne sind
ohnehin nur Messwerte glaubwürdig.

Darum geht es aber überhaupt nicht, sondern weiterhin um deine
Behauptung, du hättest Referenzen genannt, die bestimmte Werte enthalten
würden - was sie aber eben nicht tun.

Zu Deiner Aussage, vor 2017 habe es keine Rechtsgrundlage für den
Betrieb von Akkubeleuchtung am Fahrrad gegeben, bitte [1]-[3] beachten.
In § 67 STVZO \"Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\" hieß es ab
2013 demnach:

\"(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3
W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer
Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem
wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.
Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht
zusammen einschaltbar sein.\".

Der Begriff \"wiederaufladbarer Energiespeicher\" scheint mir hinreichend
unmißverständlich.

Es gab dabei 2013 mehrere Unterschiede:
\"oder einem wiederaufladbanren Energiespeicher\"

Altversion: \"Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf
zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet
werden\". Das \"zusätzlich\" entfiel. Damit wurde schon 2013 eine
Akkubeleuchtung zulässig.

Altversion:
\"Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.\"
Die Trennung von Scheinwerfer und Schlussleuchte wurde 2013 zulässig.

Es galten aber weiterhin noch Absatz 11 und 12:
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt
abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle
der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1
Satz 2 mitgeführt zu werden; [...]

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

2017 entfiel die Reglementierung der 6-Volt-Regelung ganz. Damit wurden
Akkubeleuchtungen mit ganz eigenen Spannungen zulässig, egal 0b 3,6, 5,
7,2 oder 12 V. Man löste sich von der Diktatur der Dynamoversorgung.

Paragraph 11 und 12 entfielen ganz. Damit wurde die Akkubeleuchtung für
alle Fahrräder zulässig. 2013 bis 2017 war das eine rechtliche Grauzone,
ob wegen Abs 1 Akku allgemein zulässig war, oder wegen Abs. 11 als reine
Akkubeleuchtung nur für Rennräder.
 
On Fri, 7 Jan 2022 17:40:19 +0100, Volker Bartheld wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:24:17 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:20:19 +0100, Volker Bartheld wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 16:50:23 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 11:33:23 +0100, Volker Bartheld wrote:
Daneben die StVZO-konforme Variante [2]: 40 Lumen maximal, sonst
identische Ausstattung.
StVZO-konform ist 6 V, 100 mA.
Ich glaube, das war einmal. Vor nicht allzu langer Zeit in einem nicht
allzu fernen Land. Inzwischen sind wir hierzudeutschlands minimal weiter
in puncto Fahrradbeleuchtung.
Durch Neufassung der Vorschriften wurden nicht automatisch die
Altversionen unzulässig.

Wir haben - wovon Du Dich unschwer überzeugen kannst - kurz die Relevanz
bzw. das Störpotential neuzeitlicher Fahrradbeleuchtung im Vergleich
mit dem diskutiert, was Kraftfahrzeuge so betreiben *dürfen*. Daß ich -
beispielsweise aus Gründen des Bestandsschutzes - noch Omis Damenrad
mit 6V-Seitenläuferdynamo und 3W Gesamtleistung an Glühobst benutzen
kann, ist ja unstrittig. Nur müßte man schon ziemlich behämmert sein,
dem eine irgendwie geartete Blendwirkung anzudichten. Ist ja die
Tachobeleuchtung schon heller.

Es ging um die Blendwirkung von neumodischem Zeugs (Nabendynamo,
LED-Scheinwerfer) gegenüber altmodischem Kram (Flaschendynamo,
Glühobst). Es ging um die Systematik, warum neumodisches Zeug blinkt.
Und es geht um deine Fantastereien, dass die StVZO Lumenwerte vorgäbe,
was sie nicht tut und nie tat, sondern wo sie früher nur Spannung und
Strom vorgab.

Ich weiss nicht, wann die 3 W aus der StVZO rausfielen. 2013 standen nur
noch die 6 V drin.

Der Vergleich zur Tachobeleuchtung ist absurd - denn Blendwirkung ist
dort selbstverständlich unerwünscht.

Und wenn ich mir für die lustige Stadtrunde drei Alphas [1] an den
Lenker schraube, dann endet die Diskussion hier ebenfalls.

Volker

[1] https://www.lupine.de/produkte/helmlampen/alpha

Kannst du gerne machen, ist aber, wie dir sicher bekannt ist, unzulässig
und kostet dich nach aktuellem Bußgeldkatalog ab 20 €
 
On Fri, 7 Jan 2022 22:37:41 +0100, Rupert Haselbeck wrote:
Martin Τrautmann schrieb:
[ausgiebige technische Erläuterungen neben der Sache]
Ach, und Flaschendynamos flackeren beim Schieben auch deshalb nicht,
weil sie bei der Geschwindigkeit überhaupt keine relevante Leistung
bringen. Da bleibt die Beleuchtung eher gleich ganz dunkel.

[löschenswerter Rant, der am springenden Punkt vorbei geht:]
Der springende Punkt ist ganz einfach, und ich habs schon mal
angesprochen, dass die meisten Fahrradbeleuchtungen den von dir
postulierten technischen Zwängen offenbar nicht unterliegen :-

Willkürliche Definition von \"die meisten\"? Bitte definiere, woran du
diese einstufst.

Die moderne Technik kennt ja bereits so Dinge wie ein wenig Elektronik,
welche offenbar nicht nur flackerfreies Licht ermöglicht, sondern sogar
in zunehmender Zahl auch so außerordentliche Dinge wie das
weiterleuchten auch im Stand, zumindest für ein oder zwei Minuten.

Du verkennst weiterhin, dass diese Dinge weder vorgeschrieben noch
erforderlich sind. Blinken ist explizit verboten. Blinken beim Schieben
ist aber nicht verboten. Sonst bekämen diese Teile kein Prüfzeichen.

Es liegt jedenfalls nicht an der Polzahl des Dynamos oder am
Reifenumfang, wenn irgendwelche Idioten sich selber und andere
Verkehrsteilnehmer mit Flackerlicht irritieren.
Funktionierende Beleuchtung gibts wohl bei jedem Fahrradhändler für
recht wenig Geld. Das dysfunktionale Flackerzeug ist dagegen vielleicht
sogar teurer, weil da ja auf alle Fälle ein bischen Ekeltronik fürs
Blinken erforderlich ist :-(

Und du kapierst weiterhin nicht den Unterschied zwischen technisch
beabsichtigtem Blinken und unzulässigen Blinken durch gezielte
Elektronik einerseits, gegenüber technisch erlaubtem und nur durch
zusätzlichen, teureren, und weil nicht gesetzlich vorgeschrieben
unnötigen Aufwand, gepüftem und zulässigem Licht.

Und dann ist das Gelumpe in der Regel auch noch zu hoch eingestellt oder
es gibt ohnehin kein einwandfrei einstellbares Licht ab, weils nur sowas
wie eine umgebaute Billigtaschenlampe ist

....und driftet immer weiter ins Absurde ab, weil Billigtaschenlampe und
gut konzipiertes Leuchtfeld eines Fahrradscheinwerfers nichts gemein
haben.

Da du aber schon an vorigen Punkten lernresistent sämtliche Argumente
ignorierst darfst du dir gerne eine Merkbefreiung selbst ausstellen.
 
Hi Rupert,

Eben deshalb gehe ich davon aus, dass diejenigen, welchen man nächtens
bei durchaus flotter Fahrt mit so einem Scheinwerfer begegnet, nicht
aufgrund der angeblich so untauglichen Nabendynamos derart blinken
sondern dass die Dinger das absichtlich so machen. Ansonsten müsste ja
auch die Blinkfrequenz geschwindigkeitsabhängig sein.

Das sehe ich eigentlich nur bei Jogger. Die am Arm oder an einem
Stirnband befestigten Blendgranaten blinken oft, weil man will ja
gesehen werden und Strom sparen. Die haben auch nie eine Ausrichtung zum
Weg vor dem Jogger, sondern blinken munter irgendwo hin.

Rasende Sportmaschinen fahren nur mit Akkulichtern. Der Trainingseffekt
wäre doch völlig hinüber, wenn da ein Dynamo bremsen würde...
Den Markt hab ich ohnehin nie verstanden. Ein Trainingsrad müsste
Windbremsbleche und extra schwergängige Lager haben, um den
Trainingseffekt zu stärken...

NB: Wie fährt man einem aus der Tiefgararge ausfahrenden Auto denn
derart entgegen, dass man geblendet werden kann?

Abknickende Vorfahrtsstraße, die geradeaus direkt in eine Tiefgarage
eines Kaufhaus mündet. Gegenüber am selben Kaufhaus ist die Ausfahrt
genau an einer T-Abzweigung zur Hochschule hin, mein täglicher
Arbeitsweg. Ich laufe oder fahre direkt auf die Ausfahrt zu. Der
Querverkehr ist hoch genug, dass manche Leute ewig brauchen, um aus der
Auffahrt rauszukommen (Anfahren am Berg will gelernt sein ;-) und stehen
genau so, dass das Abblendlicht laserlike parallel zur Straße geht, aus
der ich komme. Das tut bei Nobelkarossen selbst tagsüber noch weh in den
Augen.

Marte
 
Hi Volker,

\"(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3
W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer
Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem
wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.
Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht
zusammen einschaltbar sein.\".

ich frag mich ja immer wieder, wie es sein kann, dass man beim Verfassen
von Gesetzestexten und Verordnungen so ignorant und überheblich sien
kann, dass man es nicht für notwendig erachtet, z.B. ein paar
Professoren aus dem Bereich der Lichttechnik sowas gegenlesen zu lassen.
Das ist ja ein solch hahnebüchener Unsinn, der da in Gesetzes- oder
Verordnungsform gegossen wurde, das ist schon weit jenseits von nur
peinlich.

Marte
 
On Fri, 7 Jan 2022 22:36:22 +0100, Martin Τrautmann wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:33:24 +0100, Volker Bartheld wrote:
On Fri, 7 Jan 2022 17:12:53 +0100, Martin Τrautmann wrote:
Du wirst erkennen, dass Flackern bei Nabendynamo und LED-Beleuchtung
einfach systembedingt ist.
Ich werde erkennen, daß manche Lampenhersteller und deren Kundschaft
einfach zu geizig für den 10ct Brückengleichrichter, Z-Diode, einen
Goldcap/winzigste LiPO-Pufferakkus und ein wenig Gemüse aus der
Grabbelkiste [1] sind.
1) dein [1] ist konzipiert für ein Standlicht.

Das war ein Beispiel. Wir sind hier doch in dse und können uns
Schaltungen ausdenken, die eine \"Leistungs-LED\" mit einem halbwegs
effizienten Stromregler bei unzureichender Nachladung via Nabendynamo
entsprechend dimmt, daß der Goldcap oder das winzige LiPO-Tütchen
länger als drei Sekunden Standlicht abgibt.

Leider ist https://www.bumm.de/ auf meinem Browser kaputt (will wohl
einen DSGVO-Cookie-Disclaimer anzeigen und verkackt es dann), aber ich
könnte mir denken, daß es von den Jungs etwas dahingehendes zu kaufen
gibt. Nur halt nicht für 10€. Das ist bei einem Baumarktradl natürlich
das KO-Kriterium, wer aber 2k€ für ein Pedelec oder Fully-MTB übrighat
oder sich einen Nabendynamo der Shimano-Baureihe DH-3N72 (~80€) leisten
kann, der wird wohl auch sowas finanzieren können.

Der mit ~150€ schon nicht mehr ganz billige SON Edelux II
(https://nabendynamo.de/produkte/scheinwerfer/edelux-2/) hat ein
ordentliches Standlicht dank 1F 5V Supercap. Ich bin das Ding noch
nicht gefahren, kann also nicht beurteilen, ob das Standlicht
tatsächlich nur ein Standlicht oder evtl. sogar ein Schiebelicht ist.
Die Aussage \"Schon bei langsamer Fahrt gibt er gleichmäßiges und
flackerfreies Licht.\" reicht dafür eben leider nicht.

Für welche Standlichtleistung ist diese Schaltung konzipiert? Für eine
2.4 W Leistungs-LED oder für eine kleine 20-mA-Standlicht-Funzel?

Vielleicht zu den von Dir gerne bemühten Kfz rüberschielen?
Abblendlicht: 55W, Standlicht: 5W. Da ist also ein Faktor 10 dazwischen.
Ergo wird man sich bei Deiner 2.4W \"Leistungs-LED\" 240mW erlauben
dürfen. Das ist immer noch derbe hell
(https://cree-led.com/products/xlamp-leds-discrete/xlamp-xt-e-white/)
und bei einem 1F 5V Supercap schon für ein paar Sekunden Pufferzeit gut.

2) \"Zum Fahren mit Licht wird über einen einfachen Schalter das Akkupack
mit der Lichtanlage verbunden.\" - dieser Artikel beschreibt einen
Akkubetrieb der Lichtanlage, wo mit Dynamostrom nachgeladen wird.

Häng Dich nicht an dieser Schaltung auf. Flickerfreie Dynamofrontlichter
in LED-Technik existieren. Nur halt nicht bei Billigheimern.

Deswegen gibts am Auto ja auch kein Standlicht. Die sollen ja fahren
(~mobil) und nicht stehen.

Autos haben Batterien mit mindestens 50 Ah, 12 V sowie einen Motor
und eine Lichtmaschine, die auch im Stand noch elektrische Energie
versorgen.

Autos haben aber auch Frontscheinwerfer, die gerne mal 100W ziehen. Der
Gesetzgeber ist der Meinung, daß eine 1W LED vorne am Fahrrad durchaus
OK sei. Der \"Motor\" eines normalgesunden Radlers leistet problemlos
100W, das eine Watt bringt selbst der allerschäbigste Nabendynamo knapp
über Schrittgeschwindigkeit. Details hier:
http://www.enhydralutris.de/Fahrrad///Beleuchtung/node45.html

Selbst ein 2-CV hat als Standardausstattung min. 35 Ah,
typisch eher 45 Ah. Zeitgemäße Fahrzeuge haben eher 100 Ah bzw. 1200 Wh,
neue Fahrzeuge sogar 100 000 Wh. Erkennst du den Unterschied zum
Fahrrad?

Ja. Du?

Volker
 

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